Anwaltskanzlei Horn & Priestersbach
Kirchstraße 9
42103 Wuppertal
Tel:0202 - 31 727-0
Fax:0202 - 31 727-27
Willkommen auf unserer Website
Leider verfügt Ihr Computer nicht über das zur Anzeige unserer Seiten notwendige Programm. Sie können den Adobe Flash-Player aber schnell, einfach und kostenlos downloaden. Klicken Sie dafür bitte auf "Flash-Player installieren" und folgen Sie den Anweisungen auf dem Bildschirm. Danach starten Sie unsere Seite bitte erneut.
Flash-Player installieren
www.horn-priestersbach.de, Textversion
Schön, dass Sie sich entschieden haben, unsere Kanzlei online zu besuchen. Hier können Sie sich über uns und unsere Leistungen informieren, erfahren wo Sie uns finden oder per E-mail Kontakt mit uns aufnehmen.
Wir über uns
Ulrike Horn
Ich bin im Jahre 1964 in Neviges geboren und habe in Bochum und Würzburg Rechtswissenschaften studiert. Seit 1994 bin ich als Rechtsanwältin tätig. Die ersten 2 Jahre meiner Berufstätigkeit hatten ihren Schwer-punkt im allgemeinen Zivilrecht. Seit 1996 entwickelte sich ein Schwerpunkt zum Familienrecht. Seit dem Jahre 1998 arbeite ich fast ausschließlich auf dem Gebiet des Familienrechts. Seit 1999 bin ich Fachan-wältin für Familienrecht. Seit 2005 habe ich mich darüber hinaus auf Erbrecht spezialisiert.
Mein Beruf ist für mich ein Dienstleistungsberuf. Wichtig ist mir dabei, dass Sie nachvollziehen und verstehen können, was jeweils in Ihrem Fall bei Gericht bzw. bei Ihrer Rechtsanwältin passiert. Gerade im Familienrecht betrifft jeder Fall einen Menschen, oder gar ein Kind und Sie und die Kinder sind es, die mit dem Ergebnis leben müssen. Wann immer es möglich ist, werde ich Ihnen Entscheidungsmöglichkeiten aufzeigen und deren Folgen. Sie aber sind der- oder diejenige, die dann entscheiden darf oder muss.
Christina Priestersbach
Ich habe in Bochum Rechtswissenschaften studiert und bin seit Mitte 2002 als Rechtsanwältin tätig. Bereits in der Referendarszeit habe ich mich für den Schwerpunkt Familienrecht entschieden und dies auch als Rechtsanwältin fortgesetzt. Seit April 2006 bin ich Fachanwältin für Familienrecht. Ich meine, im Familienrecht geht es oftmals um mehr als bloße Rechtsvertretung. Auch die familiären und sozialen Probleme müssen geklärt werden. Ich stehe Ihnen dabei zur Seite. Ich vertrete Sie und Ihre Interessen aber nicht nur im Familienrecht, sondern auch bei allen arbeitsrechtlichen Problemen oder im Bereich des Verkehrsrechtes. Sollten Sie darüber hinaus weitere rechtliche Schwierigkeiten haben, fragen Sie einfach nach!
Unser Team
Das Kanzleiteam besteht aus unserer Bürovorsteherin und Rechtsanwaltsfachangestellten Carmen Grünler und Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten Kathrin Raasch.
Frau Grünler verfügt über jahrzehntelange Berufserfahrung, die sie seit 2002 in unsere Kanzlei einbringt. Für alle Fragen der Zwangsvollstreckung ist sie ihr kompetenter Ansprechpartner.
Frau Raasch ist gelernte Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und seit 2006 in unserer Kanzlei tätig.
Fachgebiete
Familienrecht
Unsere Kanzlei hat ihren Schwerpunkt im Familienrecht. Zum Familienrecht gehört das Schei-dungsrecht, das Unterhaltsrecht, das Sorgerecht, das Umgangsrecht, die Vermögensauseinandersetzung unter Eheleuten und alle rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten, nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder Lebenspartnerschaften.
Natürlich sind wir auch gerne behilflich bei der Gestaltung von Eheverträgen vor der Heirat oder vor der Trennung.
Online-Scheidung, Scheidungsverfahren und Scheidungsantrag per Post und Internet
1. Sie füllen den Scheidungsantrag aus und senden diesen per Post an mich.
2. Sie drucken sich die Scheidungsvollmacht aus und übersenden mir diese im Original mit Ihrer Unterschrift.
3. Sie übersenden mir im Original Ihre Heiratsurkunde, da diese bei Gericht vorgelegt werden muss.
4. Ich bestätige Ihnen dann die Übernahme des Mandates per mail oder Post.
5. Sie müssen damit rechnen, dass das Amtsgericht Ihnen eine Kostenrechnung für die Gerichtskosten zukommen lässt oder Sie beantragen Prozesskostenhilfe. Hinzukommen die Anwaltskosten. Zu den Kosten finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik Kosten oder ich gebe Ihnen hierzu nähere Auskunft.
6. Ich fertige dann den Scheidungsantrag für Sie aus und reiche diesen bei dem zuständigen Gericht ein.
7. Das Amtsgericht stellt den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zu. Dieser sollte der Scheidung, am besten schriftlich zustimmen.
8. Gleichzeitig mit der Scheidung regelt das Amtsgericht auch den Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehezeit. Hierzu müssen Fragebögen ausgefüllt werden, die das Gericht übersendet. Nähere Informationen erteile ich gern oder nenne Ihnen öffentliche Stellen, die Ihnen behilflich sein können. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Hierzu stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
9. Nach der Kontenklärung erteilen die Rentenversicherungsträger Auskunft und eine Berechnung der Rentenanwartschaften. Dies dauert mindestens drei Monate.
10. Danach bestimmt das Amtsgericht einen Scheidungstermin, zu dem Sie und Ihr Ehepartner sowie Ihre Rechtsanwältin persönlich erscheinen. Der Termin verläuft meist zügig. Dann erfolgt der Scheidungsausspruch und die Regelung zum Versorgungsausgleich.
Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie mich bitte an oder schicken Sie mir eine Email!
Arbeitsrecht
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Bitte melden Sie sich schnellstmöglich bei Ihrer Rechtsanwältin Christina Priestersbach. Sie haben innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen.
Weitere Beispiele aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht:
- Arbeitsbedingungen
- Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers
- Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
- Kündigungsfristen
- Kündigungsgründe (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt)
- Höhe des Gehaltes, Lohnes usw.
- Tarifvertragliche Regelungen
- Anwendung von Tarifverträgen
- Anspruch auf Arbeitslosengeld, Höhe und Leistungsumfang
(ggfls. Widerspruchsverfahren gegen Arbeitslosengeldbescheide usw.)
Verkehrsrecht
Sie hatten einen Unfall und wissen nicht, wie Sie Ihre Rechte geltend machen sollen? In dieser und allen anderen juristischen Fragen rund um den Straßenverkehr vertritt Rechtsanwältin Christina Priestersbach Ihre Interessen.
- Unfallregulierung
- Regelung Ihrer Schadensersatzansprüche
- Regelung Ihrer Schmerzengeldansprüche
- Verteidigung bei Ermittlungsverfahren
- Vertretung in Bußgeldsachen
Achtung! Vor Inanspruchnahme eines Leihwagens ist u. U. Vorsicht geboten!
Erbrecht
Für alle rechtlichen Probleme rund um das Erben oder das Vererben vertritt Rechtsanwältin Ulrike Horn Ihre Interessen. Zum Erbrecht gehören Fragen rund um das Aufsetzen von Testamenten, Erbverträgen, Vermächtnissen, außerdem die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, die Geltendmachung und Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.
Kosten
Honorare und Verfahrenskosten
Scheuen Sie sich nicht die Frage „was kostet das“ zu stellen. Wir haben zwar keine Preisliste, aber dafür das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem die Rechtsanwaltsgebühren verbindlich vorgeschrieben sind. Jeder Anwalt in Deutschland muss nach diesen Gebührensätzen abrechnen.
Die Kosten eines ersten Beratungsgespräches betragen bei uns je nach Schwierigkeit und Umfang der Beratung zwischen 10,00 € und 190,00 € netto. Hinzukommt dann natürlich noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. Im konkreten Fall errechnen wir Ihnen gerne voraussichtlich anfallenden Kosten, bevor Sie dann überhaupt entstehen.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie mit uns aber auch, soweit gesetzlich zulässig, ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbaren. Wenn Sie also vorab wissen wollen, welche Kosten auf Sie zukommen, rufen Sie uns an. Wir geben Ihnen gerne in einem kostenlosen Vorgespräch Auskunft darüber, welche Kosten in Ihrem Fall voraussichtlich entstehen werden.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Der Gesetzgeber hat durch Prozesskosten- und Beratungshilfe die Möglichkeit geschaffen, dass Zivilprozesse, Scheidungen und außergerichtliche Beratungen eigentlich für jeden erschwinglich sind. Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlungen bewilligt werden, d. h., der Prozess kostet Sie nichts. Prozesskostenhilfe kann auch mit Ratenzahlungen bewilligt werden, d. h., Sie zahlen dann bis zu 48 Monatsraten an die Justizkasse und wir rechnen nach Ende des Prozesses mit der Justizkasse ab. Sie haben dann zwar keinen kostenlosen Rechtsstreit, aber einen Rechtsstreit mit einem zinslosen Kredit.
Aber Achtung: Die Prozesskostenhilfe bedeutet ausschließlich, dass Ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat finanziert werden. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie, mit Ausnahme des Scheidungsverfahrens und dem Regelfall im Sorge- und Umgangsverfahren, auch bei Prozesskostenhilfe die Kosten des Gewinners zahlen, d. h., dessen Gerichts- und Anwaltskosten.
Für Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe müssen Vordrucke ausgefüllt werden. Diese erhalten Sie bei uns. Sie sollten hierfür bitte Nachweise über Ihr Einkommen und Ihre Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen) mitbringen.
Beispielrechnung Scheidung
Ehemann verdient 1.500,00 € netto monatlich, die Ehefrau 1.000,00 €; zusammengerechnetes Nettoeinkommen 2.500,00 €. Der Streitwert beträgt somit 3 x 2.500,00 €, gleich 7.500,00 €. Im Versorgungsausgleich werden lediglich gesetzliche Rentenanwartschaften ausgeglichen, also kommen weitere 1.000,00 € Streitwert hinzu. Der zusammengerechnete Streitwert beträgt also 8.500,00 €.
Beispielsrechnung:
Gegenstandswert: 8.500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG1,3
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG1,2
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme brutto
Gerichtskosten
zu zahlender Betrag
Aktuelles
Düsseldorfer Tabelle als PDF öffnen
Adobe-Reader downloaden
Das neue Unterhaltsrecht
Der Gesetzgeber hat Entwicklungen im sozialen Bereich zum Anlass genommen, das Unterhaltsrecht ab 01.01.2008 grundlegend zu reformieren.
1. Die Kinder gehen vor!
Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Das wirkt sich aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht genug Geld hat, um für alle Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt zu bezahlen. Dann bekommen die minderjährigen Kinder ihren Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und die weiteren Unterhaltsberechtigten, wie z. B. der geschiedene Ehepartner, bekommen nur das, was vom Einkommen dann noch für Unterhalt zur Verfügung steht.
Hier ein Beispiel:
Das Einkommen des Vaters beträgt monatlich netto 1.400,00 €. Er hat 2 Kinder, 10 Jahre und 3 Jahre, sowie ein Ehefrau. Er muss den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen, also 202,00 € und 245,00 €. Nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleiben ihm nur noch 953,00 €. Der Selbstbehalt des Vaters beim Ehegattenunterhalt beträgt 1.000,00 €. Er muss also keinen Unterhalt für seine Ehefrau bezahlen.
2. Jeder muss für sich selber sorgen!
§ 1569 BGB der die Eigenverantwortung der Eheleute nach Scheidung regelt, ist geändert worden, um die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten, zu verschärfen.
- Der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder wurde neu strukturiert. Der betreuende Ehegatte hat einen zeitlich begrenzten Anspruch, der für 3 Jahre nach der Geburt des Kindes besteht. Während dieser Zeit besteht keine Erwerbsobliegenheit.
- Der Betreuungsunterhalt verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht, z. B. bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, wenn keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, oder eine Fremdbetreuung mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Zu verlängern ist der Betreuungsunterhalt aber auch dann, wenn ein Elternteil im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat und ein Vertrauen in diese vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung schutzwürdig ist.
3. Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für mich?
Die Neuregelung erfasst auch bereits bei Gericht festgelegten Unterhalt. Voraussetzung ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bzw. ein unzumutbares Festhalten an der getroffenen Vereinbarung. Nach dem Gesetz wird eine Änderung nur berücksichtigt, wenn sie dem anderen unter Beachtung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Lassen Sie also Ihre derzeitige Situation unbedingt von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht überprüfen.
Urteile
- Scheidungen
Die nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität rechtfertigt ohne hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer „schweren Härte“ und damit keine sogenannte Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (OLG Nürnberg).
Der einmalige Geschlechtsverkehr mit einem bis dahin unbekannten Mann, den die Ehefrau ebenso wie die hierdurch begründete Schwangerschaft trotz entsprechenden Aidsrisikos dem Ehemann zunächst verschweigt, kann eine Härtefallscheidung rechtfertigen (AG München).
- Ehegattenunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist im Hinblick auf das hohe Aidsrisiko verwirkt, wenn die Ehefrau mit einem ihr bis dahin unbekannten Mann einmalig Geschlechtsverkehr hat, dadurch schwanger wird und dem Ehemann den Treuebruch zunächst verschweigt (AG München).
- Kindesunterhalt
Im Mangelfall ist auch ein Rentner verpflichtet, zur Sicherung des Mindestbedarfes minderjähriger Kinder hinzuzuverdienen (OLG Schleswig). Auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht ist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ein Zeitraum von 6 Monaten zuzubilligen (OLG Hamm). Gibt der Unterhaltspflichtige ohne Not eine gut bezahlte Arbeitsstelle auf, so ist ihm im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht ein fiktives Einkommen in Höhe des letzten Gehaltes zuzurechnen (OLG Stuttgart).
- Sorge- und Umgangsrecht
Die Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung ist im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wenn anderenfalls ein mehrfacher Wechsel des Orts und der unmittelbaren Bezugspersonen des Kindes möglich ist (Bundesverfassungsgericht). Das Sorgerecht der Mutter ist durch die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) einzuschränken, wenn sie unfähig ist, dem Kind einen unbeschwerten und angstfreien Umgang mit dem Vater zu ermöglichen (OLG München).
Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Mutter, die in einer unzureichenden sprachlichen und schulischen Förderung und einer durchgehenden Ablehnung von Umgangskontakten zum Vater zum Ausdruck kommen, rechtfertigen auch eine nur teilweise Entziehung des Sorgerechts nicht, wenn die inzwischen 15jährigen Kinder einen Umgang mit dem Vater ablehnen und die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Mutter mit Rücksicht auf eine hierdurch mögliche Traumatisierung ausscheidet (OLG Hamm).
Anfahrt und Parken:
Parken:
Johannisberg, Sparkassenparkhaus, Parkhaus City-Arkaden
Bus-Haltestellen:
Morianstraße, Wall, Hauptbahnhof
Kontakt
Büro- und Sprechzeiten:
montags donnerstags 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Sprechstunde: nach Absprache montags - donnerstags
Telefonstunde RAnwältin Horn:
montags donnerstags 13.00 Uhr 14.00 Uhr
Telefon: 0202/ 31 72 70
Telefax: 0202/ 31 72 727
Arbeitsschwerpunkte Rechtsanwältin Horn:
Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Güterrecht und Erbrecht
Arbeitsschwerpunkte Rechtsanwältin Priestersbach:
Familienrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Wir sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Impressum
Rechtsanwältinnen
Ulrike Horn (Verantwortliche nach §5 Telemediengesetz, TMG)
Stnr: 132-5136-0841
Christina Priestersbach
Stnr: 131-5197-0921
Kirchstr. 9
42103 Wuppertal
Telefon-Nr. 0202 - 31 727 - 0
Telefax-Nr. 0202 - 31 727 - 27
E-Mailadresse: info@horn-priestersbach.de
Rechtsanwältin Horn und Rechtsanwältin Priestersbach gehören der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf an und sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Anschrift der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf lautet wie folgt:
Freiligrathstr. 25
40479 Düsseldorf
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de
Die maßgeblichen beruflichen Regelungen sind die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO bis 31.06.2004) bzw. ab 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die berufsregelnde Rechtsanwälte der Europäischen Union. Die Texte finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer: www.brak.de.
Haftungsausschluss:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Seitengestaltung und Realisierung: